Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 14/640 · S. 11
Zu Artikel 15
Zu Artikel 15 Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Voll- streckungsbehörde bestimmt sich nach der örtlichen Zu- ständigkeit des Gerichts (§ 143 Abs. 1 GVG). Die Staats- anwaltschaft, der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung obliegt, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr (§ 451 Abs. 3 Satz 1 StPO). § 143 Abs. 4 GVG erlaubt eine partielle Konzentration der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Strafvoll- streckung, soweit die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen den Beamten einer Staatsanwaltschaft zugewiesen ist. Diese Konzentrations- ermächtigung gilt für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß (§ 463 StPO). Es erscheint sachdienlich, die Konzentration der örtlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden über die nach § 143 Abs. 4 GVG möglichen Verlagerungen und die Übertragungsbefugnisse der Staatsanwaltschaften nach § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO zu eröffnen. Die vorgeschla- gene Rechtsverordnungsermächtigung ermöglicht es, den Staatsanwaltschaften jeweils für den Zuständigkeits- bereich der Strafvollstreckungskammern die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde zuzuweisen. Eine dementspre- chende Konzentrationsbefugnis kann zu einer Optimie- rung der Verfahrensabläufe bei den Vollstreckungs- behörden und Strafvollstreckungskammern beitragen.
BT-Drs. 14/640 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.343–32.828 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 219708e5c227def2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP