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Artikel 15 · BT-Drs. 14/640 · S. 11

Zu Artikel 15

Zu Artikel 15
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Voll-
streckungsbehörde bestimmt sich nach der örtlichen Zu-
ständigkeit des Gerichts (§ 143 Abs. 1 GVG). Die Staats-
anwaltschaft, der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung obliegt,
nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei
einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen
Aufgaben wahr (§ 451 Abs. 3 Satz 1 StPO). § 143 Abs. 4
GVG erlaubt eine partielle Konzentration der örtlichen
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Strafvoll-
streckung, soweit die Zuständigkeit für die Verfolgung
bestimmter Arten von Strafsachen den Beamten einer
Staatsanwaltschaft zugewiesen ist. Diese Konzentrations-
ermächtigung gilt für die Vollstreckung von Maßregeln
der Besserung und Sicherung sinngemäß (§ 463 StPO). Es
erscheint sachdienlich, die Konzentration der örtlichen
Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden über die nach
§ 143 Abs. 4 GVG möglichen Verlagerungen und die
Übertragungsbefugnisse der Staatsanwaltschaften nach
§ 451 Abs. 3 Satz 2 StPO zu eröffnen. Die vorgeschla-
gene Rechtsverordnungsermächtigung ermöglicht es, den
Staatsanwaltschaften jeweils für den Zuständigkeits-
bereich der Strafvollstreckungskammern die Aufgaben der
Vollstreckungsbehörde zuzuweisen. Eine dementspre-
chende Konzentrationsbefugnis kann zu einer Optimie-
rung der Verfahrensabläufe bei den Vollstreckungs-
behörden und Strafvollstreckungskammern beitragen.

BT-Drs. 14/640 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.343–32.828 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 219708e5c227def2….

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