Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 62
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
BGBl. 2022 I S. 1325 Gesetzgebungsmaterialien
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 15 Abs. 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 62 geändert und aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.