Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 35
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 181 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.