Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 34

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

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