Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 19
Stand: 10.06.2019
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 19 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 B 4/11Ehrenamtliche Verwaltungsrichter; Einweisung in Streitgegenstand und Streitstoff vor mündlicher VerhandlungZitiert von 1
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 B 5.11Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 12.09.2025 – 5 K 8212/25
- VG Sigmaringen, 15.10.2009 – 6 K 3202/08Zitiert von 1
- BVerwG, 22.09.2022 – 5 B 33/21Unbilligkeit des Entschädigungsbetrages für immaterielle Nachteile nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG; gesetzlicher Richter; UrteilsgründeZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.03.2025 – 7 L 217/25Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.12.2024 – 12 LA 91/24
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2024 – 14 S 417/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.