Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/33#abs-1 (1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/33#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 33 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 08.07.2015 – 1 E 1094/15
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2023 – 1 S 886/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.04.2025 – 16 F 10/25Zitiert von 3
- VG Ansbach, 16.10.2024 – AN 4 E 24.2486Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 27.07.2016 – 5 A 2875/16Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.06.2016 – 5 B 2876/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 27.04.2015 – 3 AS 14/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.