Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 22

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a.
(weggefallen)
5.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
§ 21 § 23