Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.10.2001 – 16 F 77/01Zitiert von 5
- OVG NRW, 10.07.2025 – 16 F 30/25
- OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24
- OVG Niedersachsen, 28.08.2017 – 13 PS 221/17Zitiert von 5
- OVG NRW, 09.03.2001 – 16 F 18/01Zitiert von 8
- OVG Bremen, 30.10.2024 – 2 F 273/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2026 – 1 S 96/26
- OVG NRW, 13.05.2025 – 16 F 24/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.01.2025 – 16 F 44/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a.
(weggefallen)
5.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.