Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 20

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

§ 19 § 21