Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/21#abs-1 (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/21#abs-2 (2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 21 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2021 – OVG 4 E 4/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2012 – OVG 4 E 11.12Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.01.2026 – 16 F 50/25
- VG Karlsruhe, 21.04.2022 – DL 17 K 1801/20Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 – DL 17 K 342/17
- VG Karlsruhe, 19.10.2012 – 5 K 1969/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – DL 16 S 1005/24
- VG Freiburg, 28.11.2024 – 10 K 4949/24Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.