Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 137
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/137#abs-1 (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/137#abs-2 (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/137#abs-3 (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu Art 137 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 – 1 S 485/14Zitiert von 1
- BVerfG, 04.04.1978 – 2 BvR 1108/77Wählbarkeit zum Gemeinderat oder Stadtrat von Beamten und hauptberuflichen Angestellten von juristischen Personen des öffentlichen oder Privatrechts mit mehr als 50%iger Beteiligung einer GemeindeZitiert von 20
- BVerfG, 07.04.1981 – 2 BvR 1210/80Ausschluß von Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand von der Wählbarkeit in den Rat der GemeindeZitiert von 5
- VG Freiburg, 29.01.2014 – 2 K 79/13Zitiert von 1
- BVerfG, 21.01.1975 – 2 BvR 193/74Beschränkung des passiven Wahlrechts für leitende Angestellte eines privaten, von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens; Saarländisches LandtagsgesetzZitiert von 7
- BVerfG, 06.10.1981 – 2 BvR 384/81Nichtwählbarkeit eines leitenden Angestellten eines Landkreises in den Rat einer kreisangehörigen Gemeinde (Niedersachsen)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; BundestagsabgeordneterZitiert von 1
- OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24
- OVG Bremen, 30.10.2024 – 2 F 273/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 137 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 137 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.