Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 23
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 02.02.2011 – 1 F 6/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.12.2001 – 16 F 56/01Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.05.2018 – 13 PS 155/18
- OVG Sachsen, 18.01.2022 – 3 F 28/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2025 – 16 F 22/25
- OVG Niedersachsen, 12.12.2022 – 13 PS 293/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 04.12.2025 – 2 SO 533/25
- OVG NRW, 10.04.2025 – 16 F 16/25Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.03.2021 – 13 PS 76/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/23#abs-1 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/23#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.