Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 23

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/23#abs-1 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/23#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

§ 22 § 24