Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 127
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.03.2012 – 10 C 6/11
- BVerwG, 01.03.2012 – 10 C 5/11Anschlussberufung im gerichtlichen Asylverfahren; gestaffelte Berufungsbegründung; Frist für Anschlussberufung; Zustellung; RechtsmittelbelehrungZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 – 5 S 1837/18Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2010 – A 4 S 703/10Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an sri-lankische Tamilen; Frist für die Anschlussberufung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 – 12 S 1642/24Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- OVG Niedersachsen, 09.02.2026 – 13 LB 170/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/127#abs-1 (1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/127#abs-2 (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/127#abs-3 (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/127#abs-4 (4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/127#abs-5 (5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.