Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 7
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 – 3 LB 345/18 OVGZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 – OVG 9 N 2.12Zitiert von 8
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2012 – 1 L 14/07
- VG Schwerin, 20.01.2011 – 4 A 1924/06
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 – OVG 9 N 125.08Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 5.25Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert istZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 04.02.2025 – 7 LC 47/23Zitiert von 1
- VG Gera, 21.01.2025 – 5 K 1452/22 Ge
51 Entscheidungen zu § 29 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/29#abs-1 (1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/29#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/29#abs-3 (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/29#abs-4 (4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.