Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 30.06.2026 – 1 C 5.26, 1 C 5.26 (1 C 23.24)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:300626B1C5.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 und der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 sind wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-30/1-c-5-26-1-c-5-26-1-c-23-24#rd_1

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 und der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 sind entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-30/1-c-5-26-1-c-5-26-1-c-23-24#rd_2

Die Voraussetzungen der fiktiven Klagerücknahme im Sinne des § 81 Satz 1 AsylG liegen vor. Die Klägerin ist der - ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2026 zugestellten - gerichtlichen Aufforderung, ihren Aufenthaltsort und ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage hat, länger als einen Monat nicht nachgekommen. Ausweislich einer von der Beklagten unter dem 5. Mai 2026 übersandten Mitteilung der Ausländerbehörde vom 28. April 2026 ist sie nach unbekannt verzogen. Die daraus folgenden Zweifel an dem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin stellten einen hinreichenden Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG dar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-30/1-c-5-26-1-c-5-26-1-c-23-24#rd_3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylG. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.