Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 111
Stand: 10.06.2019
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 111 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 – 1 L 9/12Beamtenbesoldung: Anwendbarkeit des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auf Ansprüche wegen Altersdiskriminierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Weimar, 01.08.2023 – 1 K 1721/19 We
- BVerwG, 05.06.2020 – 5 C 3/19 DZur Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVGZitiert von 16
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2.09Zitiert von 27
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2/09Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene DatenZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 – 9 S 1221/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 06.07.2026 – VG 8 K 3146/25Voraussetzungen für die Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsrückständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.2025 – 4 LZ 409/21 OVG
- VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI
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