Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 120

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

§ 116 § 118