Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 120
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.