Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 77 Kosten und Vergütung

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

VergaberechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/77#abs-1 (1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/77#abs-2 (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/77#abs-3 (3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.

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