§ 76 Zuschlag
Stand: 20.11.2020
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Schleswig, 25.08.2017 – 54 Verg 3/17Zitiert von 2
- Vergabekammer Südbayern, 29.11.2022 – 3194.Z3-3_01-22-39
- Vergabekammer Südbayern, 21.03.2022 – 3194.Z3-3_01-21-51
- Vergabekammer Lüneburg, 29.04.2025 – VgK-10/2025
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2020 – 11 Verg 2/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/76#abs-1 (1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/76#abs-2 (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.