Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge
BayNpV§ 2 Vergabekammern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-1 (1) Die Aufgaben der Vergabekammern nehmen die Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern – und die Regierung von Mittelfranken – Vergabekammer Nordbayern – wahr, soweit sich nicht die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Stellen auf eine andere Vergabekammer geeinigt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-2 (2) Die Vergabekammer Südbayern ist örtlich zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nrn. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben hat. Die Vergabekammer Nordbayern ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nrn. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat. Im Fall des § 98 Nr. 5 GWB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der die Zuwendung bewilligenden Stelle, in dem Fall des § 98 Nr. 6 GWB nach dem Sitz der in § 98 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-3 (3) Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden Mitglied und einem ehrenamtlichen beisitzenden Mitglied.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied und das beisitzende Mitglied müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Das vorsitzende Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt haben. Das beisitzende Mitglied soll über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, das ehrenamtliche beisitzende Mitglied auch über mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-5 (5) Als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder sollen auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe im Freistaat Bayern für jede Vergabekammer mindestens je fünf Persönlichkeiten aus dem Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich, davon mindestens je eine aus dem Sektorenbereich berufen werden. Wird innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die Regierung keine oder keine ausreichende Zahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, werden die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder ersatzweise von der Regierung bestimmt, bei der die Vergabekammer eingerichtet ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-6 (6) Organisation und Besetzung der Vergabekammern regelt der Regierungspräsident, bei dessen Regierung die Vergabekammer eingerichtet ist; gleiches gilt für die Berufung der Mitglieder der Vergabekammer und die Führung der Dienstaufsicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayNpV/2#abs-7 (7) Die Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung.