§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 14.11.2018 – Verg 31/18
- OLG Düsseldorf, 18.09.2024 – Verg 16/24
- Vergabekammer des Saarlandes, 05.02.2024 – 2 VK 02/2023Vergaberecht: Anforderungen an Referenznachweise und Erläuterungen zur Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes im Offenen Verfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- Vergabekammer Südbayern, 16.05.2022 – 3194.Z3-3_01-21-62
- Vergabekammer Lüneburg, 28.04.2025 – VgK-14/2025
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/55#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/55#abs-2 (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen. Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.