Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/55#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/55#abs-2 (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen. Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.

§ 54 § 56