§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.