§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 13 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2003 – VII-Verg 37/03
- OLG Düsseldorf, 14.05.2008 – VII-Verg 11/08
- OLG Düsseldorf, 30.04.2003 – Verg 67/02
- OLG Düsseldorf, 30.04.2003 – VII-Verg 67/02
- LG Düsseldorf, 23.10.2002 – 34 O (Kart) 72/02
- OLG Düsseldorf, 23.02.2005 – VII-Verg 87/04
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 14.03.2017 – 4 U 69/12Zitiert von 3
- LG Münster, 06.02.2017 – 026 O 55/16
- OLG Hamm, 17.03.2016 – 27 U 36/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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