Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 115 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund162 Entscheidungen

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

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