§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 – 1 S 349/10Rechtmäßigkeit der polizeilichen Auflösung eines Skinheadkonzerts zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Meiningen, 18.05.2018 – 2 E 784/18 Me
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- VG Freiburg, 29.01.2021 – 10 K 4722/19Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- VG Düsseldorf, 06.09.2018 – 28 L 2641/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 24.01.2018 – 6 K 2293/17Zitiert von 1
- VG Meiningen, 24.07.2012 – 2 E 355/12 Me
- VG Meiningen, 24.05.2012 – 2 E 235/12 Me
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.