Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/28#abs-1 (1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/28#abs-2 (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/28#abs-3 (3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 28 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2022 – XII ZB 83/20Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs mit Abgeltungsklausel hinsichtlich BerufsunfähigkeitsrentenZitiert von 5
- BGH, 21.06.2017 – XII ZB 636/13Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der HärteklauselZitiert von 6
- OLG Oldenburg, 24.03.2025 – 3 UF 108/23
- OLG Hamm, 26.10.2023 – 5 UF 48/23
- OLG Hamm, 12.02.2020 – 13 UF 194/19
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2014 – 2 UF 252/12
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 12.06.2024 – 15 UF 87/23
- AG Detmold, 06.02.2023 – 31 F 196/20
- BGH, 05.10.2022 – XII ZB 74/20Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der Scheidung: Zulassungsbeschränkung für die Rechtsbeschwerde auf die Zulässigkeitsfrage und Entscheidung durch Zwischenbeschluss; erster Antrag auf Wertausgleich im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; anzuwendendes Recht für die Kostenentscheidung im RechtsmittelverfahrenZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.