Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/28#abs-1 (1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/28#abs-2 (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/28#abs-3 (3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

§ 27 § 29