Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Stand: 10.06.2019
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 13 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2012 – XII ZB 172/11Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert; Gesamtbetrachtung aller Bausteine bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG; Kosten der Kontenverwaltung als Bestandteil der Teilungskosten und Angemessenheitsprüfung bei der zulässigen KostenpauschalierungZitiert von 36
- BGH, 04.04.2012 – XII ZB 310/11Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem Versorgungsträger entstehenden TeilungskostenZitiert von 10
- OLG Köln, 12.05.2011 – 25 UF 175/10
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2022 – 1 UF 207/21
- OLG Stuttgart, 08.12.2011 – 18 UF 114/11
- OLG Frankfurt am Main, 19.08.2011 – 7 UF 13/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2025 – 7 UF 127/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.03.2025 – 20 UF 6/25
- OLG Karlsruhe, 03.03.2025 – 20 UF 66/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.