Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund22 Entscheidungen

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

§ 11 § 13