§ 26 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
Änderungsverlauf
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 124)
BGBl. 2023 I Nr. 124
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
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