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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 124

BGBl. 2023 I Nr. 124 · 60.172 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2023                                Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2023                                                      Nr. 124

                                       Gesetz
                    zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der
        Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates
        vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
                         Kunststoffprodukte auf die Umwelt1, 2

                                                           Vom 11. Mai 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                               Artikel 1

                                                    Gesetz
                                       über den Einwegkunststofffonds
                                 (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG)

                                                                  Teil 1

                                                    Allgemeine Vorschriften

                                                                    §1

                                                                    Ziel
   Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf die Umwelt,
insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie
innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese
abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.


                                                                    §2

                                                        Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1
im Sinne von § 23 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das

1
  Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die
  Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L
  241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
  (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die
auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 62 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.


                                                       §3

                                             Begriffsbestimmungen
  Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert,
   entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu
   durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu
   demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
2. Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/
   2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
   Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für
   chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
   Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des
   Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L
   396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe
   zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind
   Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
3. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
   a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder
      Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des
      § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
   b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte
      nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer
      verkauft;
4. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum
   Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer
   Geschäftstätigkeit;
5. elektronischer Marktplatz: eine Internetseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über
   das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Dritten, die nicht Betreiber des
   Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in eigenem Namen im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
6. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
   Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem
   Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder
   bereitzustellen;
7. Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete
   Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes; das Anbieten umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
8. Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im
   Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten
   nach Anlage 1, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige
   Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
9. Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein Hersteller, der nicht im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um
   bestimmte Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
10. Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt
    durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils
    geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“;
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11. öffentliches Sammelsystem: öffentlich ist ein Sammelsystem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist
    und von oder im Auftrag von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einer juristischen Person des
    öffentlichen Rechts betrieben wird;
12. Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1
    entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der
    Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der
    Abfälle; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für
    die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur
    Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zugänglichen Orten mit
    starker Vermüllung;
13. Reinigungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von
    öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt
    werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1
    entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung
    und Entsorgung der Abfälle;
14. Sensibilisierungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im
    Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3
    Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte nach
    Anlage 1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen;
15. Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die
    Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle;
16. Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem
    Gesetz entstehen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und
    Sachkosten, kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen
    Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme sowie Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.


                                                       Teil 2

                                            Einwegkunststofffonds

                                                        §4

                                             Einwegkunststofffonds
  (1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der
Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
  (2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.


                                                        §5

                                                   Finanzierung
  (1) Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert, soweit keine
anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. Die Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt im Haushaltsjahr
2023 entstanden sind, werden diesem ab dem Jahr 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen
Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet.
  (2) Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus nach
den haushaltsrechtlichen Regelungen Ausgaben vorgesehen werden
1. zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,
2. zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und
3. zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch nicht mehr als 10
Prozent für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden.


                                                        §6

                                                 Jahresübersicht
  (1) Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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Fassung, stellt das Umweltbundesamt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres in der Jahresübersicht die Summen
der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds dar.
  (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresübersicht in geeigneter Weise auf seiner Internetseite.


                                                        Teil 3

                              Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

                                                         §7

                                           Registrierung der Hersteller
  (1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim
Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der
Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
  (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer,
   Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
   a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
   b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
3. eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen
   Angaben zum Bevollmächtigten,
5. Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt
   bereitstellt oder verkauft,
6. Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
7. Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe
seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des Verpackungsgesetzes zustimmt.
  (3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8
Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
  (4) Das Umweltbundesamt
1. bestätigt die Registrierung,
2. teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
3. prüft die Änderungsmitteilung und
4. bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
  (5) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem
Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das
Datum des Marktaustritts anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind
dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.


                                                         §8

                                             Register der Hersteller
   (1) Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System
ein und eröffnet den Zugang für die Hersteller und die Bevollmächtigten auf seiner Internetseite. Das
Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die
sonstige Kommunikation mit den Herstellern und den Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine
bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 7 Absatz 2 genannten Daten abzurufen, zu erheben, zu
speichern und zu verwenden. Die Daten sind drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des
Herstellers endet, automatisiert zu löschen.
  (2) Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 des
Verpackungsgesetzes bei der Zentralen Stelle vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung
des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu
erheben, zu speichern und zu verwenden. Dazu stellt die Zentrale Stelle dem Umweltbundesamt diese Daten
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenübermittlung zur Verfügung und dokumentiert
die Abrufe. Die Dokumentation darf nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die
Dokumentation ist nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.
   (3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten
aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz
erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und die Zentrale Stelle legen das Format der elektronischen Übermittlung
im Einvernehmen fest.
  (4) Das Umweltbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die
Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 6, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des
Umweltstatistikgesetzes erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und das Statistische Bundesamt legen das
Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.


                                                        §9

         Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern
   (1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1
nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
   (2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn
ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
  (3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten
Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7
Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
   (4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf
Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte
nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.


                                                        § 10

                            Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
  (1) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, haben vor der Aufnahme ihrer
Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der
Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. Der Bevollmächtigte gilt
im Hinblick auf diese Pflichten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Der Bevollmächtigte erfüllt diese Pflichten
im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich
und in deutscher Sprache zu erfolgen.
  (2) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 dem Umweltbundesamt unverzüglich nach der
Beauftragung zu benennen. Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. Die Benennung bedarf
der Bestätigung durch das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt erteilt die Bestätigung nur, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Liegen zeitgleich mehr als 20 Benennungen für denselben
Bevollmächtigten vor, bestätigt das Umweltbundesamt die Bevollmächtigung nur, wenn es zuvor entsprechend
§ 37 Absatz 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes geprüft hat, ob der Bevollmächtigte die notwendige
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet. Der Hersteller hat dem
Umweltbundesamt Änderungen der Beauftragung oder Berichtigungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen.
  (3) Wird die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 beendet, hat der Hersteller dies dem
Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald das Umweltbundesamt dem Hersteller
das Ende der Beauftragung bestätigt. Ein Hersteller, dem die Beendigung der Benennung durch das
Umweltbundesamt bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure
unverzüglich über das Ende der Benennung des Bevollmächtigten zu informieren. Die Pflicht des Bevollmächtigten
zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.
   (4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder
verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen
Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der
erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
verantwortlich ist.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   (5) Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die
jährliche Meldung nach § 11 Absatz 1.


                                                       § 11

                                        Jährliche Meldung der Hersteller
   (1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen
Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1
gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. Die
Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3
Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem
Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das
Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
   (2) Das Umweltbundesamt stellt für die Meldung nach Absatz 1 Satz 1, die Bestätigung und die Übermittlung der
Meldung und des Prüfberichts nach Absatz 1 Satz 3 sowie die sonstige Kommunikation mit den Herstellern
einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt
veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite bis zum 31. Dezember Daten über die im Vorjahr insgesamt
erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1,
aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse.
   (3) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meldung kann das
Umweltbundesamt von dem Hersteller die Vorlage weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
verlangen. Werden die Unterlagen nicht eingereicht oder sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, um die
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu widerlegen, gilt die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 als
nicht abgegeben.
   (4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr insgesamt weniger als
100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach
§ 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt
kann in den Fällen des Satzes 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und
die Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 3 vorzulegen ist.
  (5) Das Umweltbundesamt hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von
den registrierten Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten
Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. Verstöße gegen die Prüfleitlinien hat
das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen und dabei vorhandene Beweisdokumente
beizufügen.


                                                      Teil 4

                                           Einwegkunststoffabgabe

                                                       § 12

                                                  Abgabepflicht
  Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur
Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).


                                                       § 13

                                      Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis
  (1) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des
Umweltbundesamtes. Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten
Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1
multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  (2) Hat ein Hersteller entgegen § 11 Absatz 1 keine Meldung abgegeben, schätzt das Umweltbundesamt die
Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf der
Grundlage vorangegangener Meldungen sowie anderweitig verfügbarer Daten.
   (3) Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabebescheids fällig, wenn dieser nicht
einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt.
   (4) Ist der Abgabepflichtige länger als drei Werktage mit der Entrichtung der Einwegkunststoffabgabe in Verzug,
so hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten
rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag
50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist
der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. Erhobene Säumniszuschläge werden in den Einnahmen des
Einwegkunststofffonds verbucht.
  (5) Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  (6) Der Anspruch auf Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung ist gehemmt,
solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt
werden kann. § 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist
entsprechend anzuwenden.


                                                       § 14

                           Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach
Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum
31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro
Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
  (2) Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der
Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2
dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle
berücksichtigt werden.
  (3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich,
anzupassen.


                                                      Teil 5

             Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten

                                                       § 15

                                      Registrierung der Anspruchsberechtigten
  (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine
Erstattung ihrer Kosten gemäß § 3 Nummer 12 bis 15 geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt
nach Maßgabe des Absatzes 2 registriert sein. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe
der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
  (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und
   Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhanden, die europäische oder nationale Steuernummer,
2. eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
3. Kontoverbindung,
4. sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt, eine von einer zuständigen Landesbehörde
   ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der Rechtsgrundlagen und
5. örtlicher Zuständigkeitsbereich.
   (3) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 können einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung
ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beauftragen. In diesem Fall sind bei der Registrierung zusätzlich die
Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 für den beauftragenden Anspruchsberechtigten zu machen sowie die
Beauftragung nachzuweisen.
  (4) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur
Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  (5) Das Umweltbundesamt
1. prüft die Anspruchsberechtigung,
2. bestätigt die Registrierung,
3. teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die
   Registrierungsnummer mit,
4. prüft die Änderungsmitteilung und
5. bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
  (6) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5
genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite.
Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der
anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten
Daten sind dort ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet,
automatisiert zu löschen.


                                                        § 16

                                       Register der Anspruchsberechtigten
   Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 15 richtet das Umweltbundesamt ein
informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberechtigten auf seiner
Internetseite. Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren
erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung,
eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer
Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu
speichern und zu verwenden. Die Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des
Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.


                                                        § 17

                                  Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten
   (1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt
bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:
1. Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
2. Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
3. Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
4. Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
   (2) Erfolgt keine fristgerechte Meldung nach Absatz 1, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds nach
§ 21 für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.
   (3) Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der zu erbringenden Nachweise fest,
stellt für die Meldung und den Prüfbericht nach § 18 Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung
und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember die Daten
über die im Vorjahr insgesamt erbrachten Leistungen und dadurch entstandenen Kosten nach Absatz 1 auf seiner
Internetseite.


                                                        § 18

                                             Kontrolle der Angaben
  (1) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Meldung eines Anspruchsberechtigten nach § 17
Absatz 1, die auch nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt
werden konnten, kann das Umweltbundesamt anordnen, dass der Anspruchsberechtigte die Angaben der
Meldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht
vorzulegen hat. Kommt ein Anspruchsberechtigter dieser Anordnung nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die
Meldung als nicht erfolgt.
  (2) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 1 Satz 1 ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
   zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder
   nach § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


  S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
  in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
  Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
  Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
  Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008
  (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. eine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten
   Verfahren hat feststellen lassen oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und
   gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und
   13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche
   Stelle abgewickelt werden.


                                                     Teil 6

                                                 Auszahlung

                                                      § 19

                                  Punktesystem, Verordnungsermächtigung
  (1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den
kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.
  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach
Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum
31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt
entsprechend.
  (3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot,
der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.
  (4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich,
anzupassen.


                                                      § 20

                              Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
  (1) Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September
bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
  (2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des
Einwegkunststofffonds
1. abzüglich von
  a) im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,
  b) vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie
2. gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
  (3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen
Kalenderjahr erbrachten Leistungen.


                                                      § 21

                                   Festsetzung und Auszahlung der Mittel
   Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem
jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der
für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Die
Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                    Teil 7

                                         Feststellungsbefugnisse

                                                     § 22

    Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft
  (1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem
Ermessen fest,
1. ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist,
2. welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und
3. ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Hersteller im Sinne des § 3
   Nummer 3 Buchstabe a oder b ist.
Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann als Allgemeinverfügung erfolgen.
  (2) Das Umweltbundesamt kann zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten Verwaltungsvorschriften erlassen.
   (3) Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen für die Kommunikation mit dem Antragsteller,
insbesondere die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte
Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
  (4) Der Widerspruch gegen den Bescheid nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.


                                                    Teil 8

                                      Einwegkunststoffkommission

                                                     § 23

                                    Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
  (1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der
   Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19
   Absatz 4 und
2. das Umweltbundesamt bei
  a) der Berechnung des Punktewertes nach § 20,
  b) der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
  c) der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.
Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch
eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
  (2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage
vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4
geregelt. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt
das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. Entscheidungen in den Verfahren nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu
begründen.
   (3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die
Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
  (4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. Mit der
Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Das Umweltbundesamt
kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur
Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach
Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                          § 24

                                             Besetzung und Benennung
  (1) Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
1. sechs Vertreter der Hersteller,
2. ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3. zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
4. ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen
   Anspruchsberechtigten,
5. ein Vertreter der Umweltverbände und
6. ein Vertreter der Verbraucherverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
   (2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder
und Stellvertretungen. Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf,
innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird
innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und
Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23
Absatz 4 Satz 1 geregelt.


                                                         Teil 9

                                              Schlussbestimmungen

                                                          § 25

                                                        Aufsicht
  Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechts-
und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.


                                                          § 26

                                                 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2. entgegen
   a) § 7 Absatz 1 Satz 2 oder
   b) § 10 Absatz 2 Satz 5
   eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
4. entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,
5. entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,
6. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,
7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   beauftragt,
8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Umweltbundesamt.
   (4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu,
die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                      § 27

                                                   Einziehung
  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


                                                      § 28

                                                  Evaluierung
  Die Bundesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkung der in diesem Gesetz enthaltenen
Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung. Im Rahmen der Evaluierung ist insbesondere zu überprüfen:
1. die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1,
2. die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften                  im   Hinblick   auf   die   aus   den
   Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle,
3. die Entlastung der Allgemeinheit       von   den   bisher    zu   tragenden   Sammlungs-,      Reinigungs-      und
   Sensibilisierungskosten,
4. die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte unter Berücksichtigung der
   Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.


                                                      § 29

                                              Übergangsvorschrift
  (1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die
Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
   (2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich
bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
  (3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor
dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen
Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7
Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.


                                                      § 30

                    Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
   Die bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassende Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 ist vor
Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt
werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Verkündung zugeleitet.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                                                                     Anlage 1
        (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,
zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und
              Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2)

                                             Liste der Einwegkunststoffprodukte
1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
     a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
     b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
     c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
     keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und
     Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
     a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
     b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von
   Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und
   Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem
   Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder
   Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als
   50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte
   angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und
   Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte3 mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen
   sind.




3
    Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014
    zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von
    Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                Anlage 2
                                                                                       (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1)

                                         Kostentragung nach Produktart
                                                                      Kostenart

        Produktart                                                                      Datenerhebungs-
                                                                  Sensibilisierungs­                      Verwaltungskos­
                               Sammlungskosten Reinigungskosten                          und Übermitt­
                                                                       kosten                                   ten
                                                                                          lungskosten
Lebensmittelbehälter
(Anlage 1 Nummer 1)                  X                X                   X                   X                 X

Tüten und
Folienverpackungen (Anlage           X                X                   X                   X                 X
1 Nummer 2)

Getränkebehälter (Anlage 1
Nummer 3)                            X                X                   X                   X                 X

nach § 31 des
Verpackungsgesetzes
bepfandete                           X                X                   X                   X                 X
Getränkeflaschen (Anlage 1
Nummer 3)

Getränkebecher (Anlage 1
Nummer 4)                            X                X                   X                   X                 X

leichte
Kunststofftragetaschen               X                X                   X                   X                 X
(Anlage 1 Nummer 5)

Feuchttücher (Anlage 1
Nummer 6)                                             X                   X                   X                 X

Luftballons (Anlage 1
Nummer 7)                                             X                   X                   X                 X

Tabakprodukte mit Filtern
und Filter für Tabakprodukte         X                X                   X                   X                 X
(Anlage 1 Nummer 8)
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Artikel 2

                                  Änderung des Verpackungsgesetzes
  Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 29a wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
   b) Nach Nummer 29a werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt:
      „30. stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom
           11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen
           Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf
           zur Verfügung,
      31. verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt
          übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des
          Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des
          elektronischen Datenaustauschs fest und“.
   c) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 32.
2. In § 27 Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfleitlinien“ die Wörter „nach diesem Gesetz oder dem
   Einwegkunststofffondsgesetz“ eingefügt.


                                                     Artikel 3

                           Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
  Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Abgabesatz für Feuerwerkskörper ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2026
   festzulegen.“
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 29

                                                   Übergangsvorschrift
     (1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben,
   haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
     (2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.
      (3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und
   ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß
   § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen.
     (4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai
   2028 vorzunehmen.
     (5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das
   Kalenderjahr 2027 zu entrichten.
     (6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028
   zu erfolgen.“
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes.“
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


4. Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:
                                                                                Kostenart

           Produktart                                                                             Datenerhebungs-
                                   Sammlungs­         Reinigungskosten Sensibilisierungs­                            Verwaltungs­
                                                                                                   und Übermitt­
                                     kosten                                 kosten                                      kosten
                                                                                                    lungskosten
   „Feuerwerkskörper (Anlage
   1 Nummer 9)                                                 X                     X                      X            X“.



                                                             Artikel 4

                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft.
  (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.
  (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 11. Mai 2023

                                                  Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier

                                                   Der Bundeskanzler
                                                          Olaf Scholz

                                                  Die Bundesministerin
                                               für Umwelt, Naturschutz,
                               n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                         Steffi Lemke




                                        Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 124. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 4f22954c1be3b1f6….