Gesetze / Vermögensgesetz

VermG

§ 37 Gerichtliches Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund191 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/37#abs-1 (1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/37#abs-2 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 36 § 38