§ 37 Gerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 191
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 – 11 RL 1/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 – OVG 11 L 19.15Zitiert von 1
- BVerwG, 15.04.2010 – 8 B 3/10Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren
- BVerwG, 15.04.2010 – 8 B 2/10Rechtsmittel gegen Richterablehnungsentscheidung bei vermögensrechtlichen StreitigkeitenZitiert von 1
- BVerfG, 01.12.1999 – 1 BvR 176/94Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2015 – OVG 11 L 22.14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
- VG Berlin, 11.12.2024 – 29 K 119.19
- VG Berlin, 09.07.2024 – 29 K 212.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/37#abs-1 (1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/37#abs-2 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.