Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/6#abs-1 (1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/6#abs-2 (2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/6#abs-3 (3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 6 AusglLeistG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.05.2018 – 8 C 11/17Antragswirkung eines vermögensrechtlichen Antrages im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren
- BFH, 26.10.2006 – II R 49/05Zitiert von 3
- BVerwG, 14.02.2008 – 5 C 16.07Zitiert von 8
- BFH, 15.03.2007 – II R 80/05Zitiert von 2
- BVerwG, 27.11.2019 – 8 C 13/18Nicht individualisierbares Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des BerechtigtenZitiert von 6
- VG Magdeburg, 31.05.2018 – 8 A 58/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 30.05.2024 – VG 1 K 1008/20
- VG Gera, 28.06.2022 – 6 K 777/19 Ge
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 – 11 RL 1/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.