Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.05.2018 – 8 C 11/17Antragswirkung eines vermögensrechtlichen Antrages im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren
- BFH, 26.10.2006 – II R 49/05Zitiert von 3
- BFH, 15.03.2007 – II R 80/05Zitiert von 2
- BVerwG, 27.11.2019 – 8 C 13/18Nicht individualisierbares Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des BerechtigtenZitiert von 3
- VG Magdeburg, 31.05.2018 – 8 A 58/18Zitiert von 4
- VG Gera, 27.06.2019 – 6 K 1418/18 Ge
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 30.05.2024 – VG 1 K 1008/20
- VG Gera, 28.06.2022 – 6 K 777/19 Ge
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 – 11 RL 1/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/6#abs-1 (1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/6#abs-2 (2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/6#abs-3 (3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.