Gesetze / NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
NS-VEntschG§ 3 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 3 NS-VEntschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 17.08.2010 – 29 K 70.10
- BVerwG, 18.02.2026 – 8 C 2.25Bemessung der Entschädigungshöhe nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Berücksichtigung von außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen VermögensgegenständenZitiert von 6
- BVerwG, 08.05.2007 – 5 B 8.07Zitiert von 3
- BVerwG, 27.06.2006 – 3 B 183.05Zitiert von 15
- BVerwG, 18.02.1999 – 3 C 8.98Zitiert von 8
- VG Berlin, 11.12.2024 – 29 K 119.19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.09.2019 – 8 C 12/18Reichweite des Entschädigungsausschlusses bei Wiedergutmachung
- VG Berlin, 03.05.2018 – 29 K 159.16
- BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 10/16Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen BeteiligungsunternehmenZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NS-VEntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.