§ 38 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/38#abs-1 (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/38#abs-2 (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 38 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 – 1 L 166/05Zitiert von 2
- BVerwG, 21.06.2006 – 8 C 12.05Zitiert von 10
- BVerwG, 05.10.2004 – 7 C 7.04Zitiert von 3
- BVerwG, 15.03.1999 – 8 B 225.98Zitiert von 8
- BVerwG, 29.06.2006 – 7 C 14.05Zitiert von 31
- VG Saarland Saarlouis, 29.11.2023 – 5 K 956/2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.02.2024 – 11 CS 23.1387Zitiert von 7
- VG Cottbus, 29.01.2024 – VG 6 K 594/21
- VG Cottbus, 24.05.2023 – 6 K 786/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.