§ 38 Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 – 1 L 166/05Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 29.11.2023 – 5 K 956/2
- VG Berlin, 31.05.2012 – 29 K 528.10
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 3/13
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 2/13Zitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2014 – 3 CN 4/13Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.02.2024 – 11 CS 23.1387Zitiert von 7
- VG Cottbus, 29.01.2024 – VG 6 K 594/21
- VG Cottbus, 24.05.2023 – 6 K 786/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/38#abs-1 (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/38#abs-2 (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.