Gesetze / Vermögensgesetz

VermG

§ 38 Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/38#abs-1 (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/38#abs-2 (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

§ 37 § 38a