§ 36 Widerspruchsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.01.2017 – 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts; EmpfangsvollmachtZitiert von 31
- BVerwG, 18.07.2019 – 6 B 18/19Ungerechtfertigte Annahme einer prozessualen Verwirkung des Klagerechts als VerfahrensmangelZitiert von 21
- BVerwG, 04.04.2012 – 8 C 9/11Zur Maßgeblichkeit des Kausalgeschäfts bei Restitution wegen Schädigung während der NS-Zeit durch verfolgungsbedingten VermögensverlustZitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 – 3 S 2643/11Zitiert von 8
- OLG Brandenburg, 14.11.2012 – 3 U 121/11Zitiert von 1
- VG Cottbus, 14.06.2012 – 1 K 407/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2024 – 8 C 12/23Restitution von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung
- VG Berlin, 09.07.2024 – 29 K 31/23
- VG Gera, 12.07.2022 – 5 K 1834/19 Ge
28 Entscheidungen zu § 36 VermG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/36#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/36#abs-2 (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/36#abs-3 (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/36#abs-4 (4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.