§ 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- BFH, 05.10.2011 – II R 18/10(Grunderwerbsteuerbefreiung für derivativ Restitutionsberechtigte - geschädigte Gesellschafter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bei einem Mutter-Tochter-Verhältnis - Bindungswirkung eines Bescheids über die Feststellung des Grundbesitzwerts - Gegenleistung bei steuerpflichtigem Grundstückserwerb aufgrund des VermG)
- BGH, 12.07.2012 – III ZR 104/11Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden bei Geltendmachung von RückübertragungsansprüchenZitiert von 4
- BFH, 15.03.2007 – II R 80/05Zitiert von 2
- BFH, 26.10.2006 – II R 49/05Zitiert von 3
- BFH, 08.11.1995 – II R 93/94Zitiert von 3
- BFH, 19.10.1994 – II R 37/94
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 14.09.2022 – 11 U 60/17Zitiert von 1
- BVerwG, 09.05.2022 – 8 B 42/21Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines ehemaligen Betriebsgrundstücks
- OLG Rostock, 29.03.2022 – 3 W 3/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/34#abs-1 (1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/34#abs-2 (2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/34#abs-3 (3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/34#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/34#abs-5 (5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.