§ 17 Miet- und Nutzungsrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BVerwG, 14.01.2015 – 8 B 50/14Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 22.12.2004 – VIII ZR 41/04Zitiert von 4
- BGH, 14.05.2004 – V ZR 304/03Zitiert von 6
- BGH, 29.09.2004 – XII ZR 148/02Zitiert von 3
- BGH, 18.01.2002 – V ZR 104/01Zitiert von 9
- BGH, 14.09.2000 – III ZR 211/99Offene Vermögensfragen: Kein Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten für Betriebskostendefizite bis zum Eigentumswechsel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 – 5 S 2311/16Zitiert von 5
- BVerwG, 11.07.2017 – 8 B 46/16Rückübertragung beweglichen Vermögens; Verletzung des rechtlichen Gehörs
- VG Frankfurt (Oder), 01.09.2011 – VG 8 K 637/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.