§ 18a Rückübertragung des Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 14.06.2012 – 1 K 407/09Zitiert von 1
- BGH, 08.12.2017 – V ZR 296/16Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf den von dem Berichtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des ErwerbersZitiert von 5
- BVerwG, 31.01.2011 – 8 B 32/10Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im RevisionsverfahrenZitiert von 6
- BVerwG, 29.12.2010 – 8 B 31/10Erstbetroffener als Berechtigter; Restitutionspflicht und wirtschaftliche Lage; Restitutionsanspruch als ErlösauskehrZitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 – OVG 9 N 118.16
- OLG Brandenburg, 18.10.2012 – 5 U 162/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18a VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
1.
der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder
2.
in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder
3.
der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen.