§ 30b Anmeldevermerk
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Gera, 12.07.2022 – 5 K 1834/19 Ge
- VG Potsdam, 29.08.2018 – VG 2 K 1207/17
- OLG Brandenburg, 23.08.2018 – 5 W 94/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2013 – 3 L 84/12Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/30b#abs-1 (1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: „Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor.“ Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/30b#abs-2 (2) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks.