§ 29 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/29#abs-1 (1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/29#abs-2 (2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/29#abs-3 (3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/29#abs-4 (4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 29 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.10.2007 – 8 C 11.06Zitiert von 3
- BVerwG, 21.01.2004 – 8 C 9.03Zitiert von 4
- BVerwG, 12.06.2004 – 8 B 8.04Zitiert von 5
- VG Gera, 12.07.2022 – 5 K 1834/19 Ge
- BGH, 03.11.2000 – V ZR 189/99Zitiert von 5
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 313.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 – 2 U 1/22
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 312.16Zitiert von 2
- BVerwG, 15.04.2015 – 8 C 14/14Alteigentümer; Rückgabe gemeindlicher Grundstücke; NS-VerfolgungsmaßnahmeZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.