§ 35 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.01.2021 – III ZR 70/19Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Behandlung eines Restitutionsantrags; Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden durch das Handeln DritterZitiert von 11
- VG Düsseldorf, 19.03.2015 – 6 K 5695/13
- BGH, 11.12.2003 – IX ZR 109/00Anwaltsvergütung: Unzulässigkeit der einseitigen Vereinzelung zusammengehöriger Verfahren eines Auftraggebers ohne hinreichenden Sachgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerwG, 18.07.2012 – 8 C 4/11Leistungsklage auf Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Anpassungsausschluss; Wegfall der Geschäftsgrundlage; EinwendungsumfangZitiert von 93
- BVerwG, 18.08.2010 – 8 C 39/09Beteiligung des Verfügungsberechtigten vor Erlass einer beabsichtigten Rücknahmeentscheidung gegenüber dem ursprünglichen AntragstellerZitiert von 7
- VG Cottbus, 10.11.2010 – 1 K 2193/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/35#abs-1 (1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/35#abs-2 (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/35#abs-3 (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/35#abs-4 (4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.