§ 3c Erlaubte Veräußerungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2006 – V ZR 58/06Zitiert von 7
- BVerwG, 15.04.2015 – 8 C 14/14Alteigentümer; Rückgabe gemeindlicher Grundstücke; NS-VerfolgungsmaßnahmeZitiert von 24
- BVerwG, 09.05.2022 – 8 B 42/21Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines ehemaligen Betriebsgrundstücks
- VG Berlin, 20.10.2022 – 29 K 152.18
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 313.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 312.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.10.2016 – 29 K 205.14
- VG Cottbus, 25.07.2013 – 1 K 326/10Zitiert von 1
- VG Cottbus, 14.06.2012 – 1 K 407/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3c VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/3c#abs-1 (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermögenswerten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik Deutschland befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte juristische Person des Privatrechts oder eine Genossenschaft ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/3c#abs-2 (2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehaltlich der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3.