Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1287 Wirkung der Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2015 – V ZB 86/13Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis der Sanierungsbehörde bei Verpfändung eines Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks im SanierungsgebietZitiert von 5
- LG Kiel, 30.04.2015 – 16 O 42/14
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- BGH, 18.03.2008 – XI ZR 454/06Zitiert von 8
- LG Neuruppin, 29.09.2010 – 4 S 142/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1287 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.