Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung
VermBDV§ 8 Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/8#abs-1 (1) Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/8#abs-2 (2) Das Kreditinstitut, die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder das Versicherungsunternehmen hat in den Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu kennzeichnen, ob eine unschädliche, vollständig schädliche oder teilweise schädliche vorzeitige Verfügung vorliegt. Nur in den Anzeigen über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbetrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vorzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge einzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag ist gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/8#abs-3 (3) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für die innerhalb eines Kalendermonats bekannt gewordenen vorzeitigen Verfügungen der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie jeweils spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/8#abs-4 (4) Sind bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie Arbeitnehmer-Sparzulagen für Fälle aufgezeichnet,
so hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. Die Zentralstelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu ergänzen und zur Auswertung dem Finanzamt zu übermitteln, das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitnehmer-Sparzulage für den Arbeitnehmer festgesetzt hat.
Änderungsverlauf
-
12.07.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. I S. 2360
-
18.12.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
-
20.12.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2008 I S. 2850
-
21.12.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
-
19.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.