Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 34 · BT-Drs. 14/3554 · S. 60
Zu Artikel 34 (Verordnung zur Durchführung des
Zu Artikel 34 (Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Die Währungsbezeichnung wird auf Euro umgestellt. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/3554 Zu Buchstabe b (Abs. 3 und 4) Der DM-Betrag wird jeweils im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet. Zu Nummer 2 (§ 8) Der DM-Betrag wird im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet. Zu Nummer 3 (§ 9) Die Bagatellgrenze von 5 DM soll auf 5 Euro nach oben ge- glättet werden. Die damit verbundene Anhebung erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen erforderlich und erfolgt im Gleichklang mit der vorgesehenen Glättung der für die Kraftfahrzeugsteuer geltenden Bagatellgrenze in der Kleinbetragsverordnung. Sie liegt damit noch deutlich unter der in § 156 AO allgemein vorgesehenen Kleinbetrags- grenze von 10 Euro. Zu Nummer 4 (§ 11) Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.086–161.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP