Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung

VermBDV

§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

Stand: 10.06.2019

Bund

Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.

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