Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung
VermBDV§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt
Stand: 10.06.2019
Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.