Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 26a Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 26a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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