Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 17 Untersagung der Veröffentlichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/17?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/17?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/17?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.