Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 17 Untersagung der Veröffentlichung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/17?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/17?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/17?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.

§ 15a § 17