Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 7 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. 2021 I S. 3483
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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