Gesetze / Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

VerkPBG

§ 9 Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/9#abs-1 (1) Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90 bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/9#abs-2 (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 115 und 117 bis 122 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/9#abs-3 (3) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

§ 8 § 10