Gesetze / Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
VerkPBG§ 9 Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/9#abs-1 (1) Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90 bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/9#abs-2 (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 115 und 117 bis 122 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/9#abs-3 (3) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 VerkPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 01.04.1999 – 4 B 26.99Zitiert von 9
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 A 23.40026
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 AS 23.40025Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.12.2013 – 1 L 309.13Zitiert von 2
- VG Berlin, 10.12.2013 – 1 L 314.13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 – OVG 1 S 282.13Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.