§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Stand: 10.06.2019
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 246a BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.06.2009 – 1 BvR 2269/07Zitiert von 13
- BVerwG, 30.05.2012 – 9 C 5/11Revisionsgrund: nicht mit Gründen versehenes Urteil; vertragliche Vereinbarung über Kostentragung für eine Abwasserbeseitigungseinrichtung und BeitragsvorausverzichtZitiert von 73
- BVerwG, 30.05.2012 – 9 C 6/11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2008 – 3 L 281/03Zitiert von 13
- VG Cottbus, 13.12.2012 – VG 3 K 906/11Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2011 – 1 L 128/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 05.06.2025 – M 11 K 22.2014
- BVerwG, 09.01.2024 – 2 B 34/23Frist der Urteilsabfassung in Verfahren nach der BundesdisziplinarordnungZitiert von 12
- BVerwG, 29.06.2022 – 6 C 11/20Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 41
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 246a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 246a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 587)
BGBl. 2020 I S. 587
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.